Satzung
der Gemeinde Kressbronn am Bodensee
zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe
(2. Kurtaxeänderungssatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), in Verbindung mit §§ 2, 8 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), sowie in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz, in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GBl. 2015, 320), hat der Gemeinderat der als Erholungsort staatlich anerkannten Gemeinde Kressbronn a. B. am 15. Dezember 2022 folgende 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe, gültig ab 1. Januar 2022, beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kurtaxesatzung
1. § 2 Abs. 5 Nr. 4 wird zu folgendem Wortlaut geändert:
Kranke, pflegebedürftige und bettlägerige Personen und schwerbehinderte Personen mit einer nach dem SGB IX, oder einem vergleichbaren ausländischen Gesetz, anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 80 vom Hundert, wenn sie keine tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit haben, Einrichtungen, Veranstaltungen oder den öffentlichen Personennahverkehr i. S. d. § 1 dieser Satzung zu nutzen
2. § 3 Abs. 1 wird zu folgendem Wortlaut geändert:
Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag:
1. für den Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober 3,50 Euro;
2. für den Zeitraum von 1. November bis 31. März 1,50 Euro.
3. § 4 Abs. 1 wird zu folgendem Wortlaut geändert:
Von kurtaxenpflichtigen Einwohnern (§ 2 Absatz 2) sowie von dauerhaften Inhabern von Campingstellplätzen wird anstelle der Kurtaxe nach § 3 Absatz 1, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthaltes, eine pauschale Jahreskurtaxe nach den Absätzen 3 bis 6 erhoben.“
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4. § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 werden zu folgendem Wortlaut geändert:
Von ortsfremden Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet haben, die mit einem Betreiber einer Hafenanlage eine befristete oder unbefristete Vereinbarung geschlossen haben, auf Grund derer ihnen die Nutzung eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet gestattet wird, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist, wird unabhängig von der Länge des Aufenthaltes und unabhängig von einer Übernachtungsmöglichkeit auf dem jeweiligen Boot, eine pauschale Jahreskurtaxe in Höhe von 52,50 Euro erhoben, wenn das Nutzungsrecht im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 15 Tagen, besteht. Wenn das Nutzungsrecht dabei ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember besteht, beträgt die pauschale Jahreskurtaxe abweichend nur 22,50 Euro.
5. § 4 Abs. 3 wird zu folgendem Wortlaut geändert:
Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Zweitwohnungen 175,00 Euro pro Person, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 50 Tagen, gehalten werden. Wenn die Zweitwohnung dabei ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember gehalten wird, beträgt die pauschale Jahreskurtaxe abweichend nur 75,00 Euro. Wenn diese an weniger als 50 Tagen im Erhebungszeitraum gehalten wird, fällt keine pauschale Jahreskurtaxe an, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Inhaber eines Stellplatzes eines Campingplatzes, als Bootslieger oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt.
6. § 4 Abs. 4 wird zu folgendem Wortlaut geändert:
Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Campingstellplätzen 87,50 Euro pro Person, wenn dem Kurtaxepflichtigen auf Grund einer befristeten oder unbefristeten Vereinbarung mit einem Campingplatzbetreiber die Nutzung eines Campingstellplatzes im Gemeindegebiet im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 25 Tagen, gestattet wird. Wenn das Nutzungsrecht dabei ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember besteht, beträgt die pauschale Jahreskurtaxe abweichend nur 37,50 Euro. Wenn das Nutzungsrecht an weniger als 25 Tagen im Erhebungszeitraum besteht, fällt keine pauschale Jahreskurtaxe an, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Zweitwohnungsinhaber, als Bootslieger oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt.
7. § 4 Abs. 5 wird zu folgendem Wortlaut geändert:
Von Kurtaxepflichtigen gem. § 2, von denen keine pauschale Jahreskurtaxe nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben wird, kann auf deren Antrag eine pauschale Jahreskurtaxe erhoben werden, wenn ihnen von einem anderen kurtaxepflichtigen Inhaber die Zweitwohnung, der Campingstellplatz oder der Bootsliegeplatz im Erhebungszeitraum
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zur Mitnutzung überlassen wird. Die pauschale Jahreskurtaxe bemisst sich in diesen Fällen nach der entsprechenden Anwendung der jeweils maßgeblichen Absätze 2 bis 4 für den Inhaber der Zweitwohnung, des Campingstellplatzes oder des Bootsliegeplatzes.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Ausgefertigt:
Kressbronn a. B., 16. Dezember 2022
Daniel Enzensperger
Bürgermeister